Institut für Rundfunkökonomie
an der Universität zu Köln
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Satzung des Vereins zur Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Rundfunkökonomie e. V.

(zugleich Geschäftsordnung des Instituts für Rundfunkökonomie
an der Universität zu Köln)

§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Rund­funk­ökonomie e. V". Er hat seinen Sitz in Köln.

§ 2 Aufgaben und Zweck
Aufgabe und Zweck des Vereins ist es, die Forschung auf dem Gebiet der Rundfunk­öko­no­mie an der Universität zu Köln zu fördern. Hierzu unterstützt er insbesondere das Institut für Rundfunkökonomie, das in Lehre und Forschung der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaft­li­chen Fakultät der Universität zu Köln angegliedert ist, bei der Durchführung von praxisbezogenen Forschungsobjekten zu aktu­el­len volks- und betriebswirtschaftlichen Fragen des Rund­­funks und rundfunkähnlicher Dienste sowie bei der Abhaltung wissenschaftlicher Ver­an­stal­tun­­gen und der Herausgabe einschlägiger Publikationen.

Der Verein stellt sicher, dass das Institut für Rundfunkökonomie die ihm übertragenen Auf­ga­ben erfüllt, auf dem Gebiet der Rundfunkökonomie Grundlagenforschung zu betreiben, die Anwend­barkeit wis­sen­schaft­licher Ergebnisse in der Praxis zu untersuchen, die Aus­bil­dung der Stu­dierenden der Universität zu Köln zu fördern und die Ergebnisse seiner Arbeit der Univer­sität zu Köln, den Mitgliedern des Vereins und ggf. der Öffentlichkeit zur Ver­fü­gung zu stellen.

Die Förderung des Instituts für Rundfunkökonomie durch den Verein soll neben der Bereit­stel­lung finanzieller Mittel auch dadurch erfolgen, dass einzelne Vereinsmitglieder dem Insti­tut ihr fachliches Wissen und ihre praktische Erfahrung zur Verfügung stellen. Im Übrigen wird auf die einschlägigen Regelungen der Universität zu Köln für An-Institute verwiesen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I, S. 613; 1977 I, S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I, S. 3794). Der Verein ist selbstlos tätig, er ver­folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Ge­winn­anteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie dürfen nicht durch Aus­gaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ver­wen­det wer­den.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern des Fördervereins. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

Juristische Personen haben eine Stimme. Sie werden durch den Vorsitzenden der juri­sti­schen Person oder durch eine von ihm benannte Person vertreten.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, bei natürlichen Per­sonen auch durch deren Tod. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch durch Auflösung, Aufhebung oder sonstiger Beendigung der juristischen Person.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zwölf Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zu er­klä­ren.

Mitglieder, die gegen die Vorschriften der Satzung, Grundsätze oder Beschlüsse des Vereins verstoßen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur auf An­trag der Mitgliederversammlung des Vereins vom Vorstand beschlossen werden. Über den Ausschluss ist das be­trof­­fene Mitglied per eingeschriebenem Brief innerhalb von zehn Kalendertagen zu unter­rich­ten. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Zeitpunkt des Aus­schlus­ses.

§ 4 Beiträge
Die Mitglieder fördern die Arbeit des Vereins durch Beiträge. Die Höhe der Beiträge bestim­men sie selbst; sie dürfen nicht den von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vor­stan­des festgelegten Mindestbetrag unterschreiten.

Der Jahresbeitrag muss bis zum 31. Januar des Jahres an den Verein abgeführt wer­den. Mitglieder, die bis zum 31. Januar des laufenden Jahres mit der Beitragsabführung ganz oder teilweise im Verzug sind, haben kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen und können nicht in Ämter des Vereins gewählt werden. Übt ein Mitglied, das mit dem Beitrag im Rückstand ist, ein Amt aus, so ruht dieses Amt, bis der Beitragsrückstand ausgeglichen ist.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie be­steht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Fer­ner ist sie innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich vom Vorstand verlangen.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes, die Ent­la­stung des Vorstandes, die Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern und die Festlegung der Beitragshöhe auf Vorschlag des Vorstandes. Beschlüsse werden mit ein­fa­cher Mehrheit gefasst, Beschlüsse über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit. Die Mit­glie­der­versammlung ist unab­hän­gig von der Zahl der anwe­sen­den Mitglieder beschluss­fähig, wenn die Einladung ord­nungs­ge­mäß erfolgt ist. Die Ein­la­dung zur Mitglieder­ver­samm­lung ergeht vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tages­ord­nung und einer Ladungs­frist von 14 Tagen.

Die Wahl des Vorsitzenden leitet ein Ver­samm­lungsleiter, der zu Beginn des Wahlgangs aus der Mitgliederversammlung zu wählen ist. Der Vorsitzende ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen werden bei der Errechnung der Mehrheit nicht berück­sich­tigt. Soweit die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, erfolgt eine Stichwahl. Gewählt ist hier­bei, wer die meisten Stimmen auf sich ver­einigt. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erfor­der­lich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl.

Eine Einflussnahme der Mitgliederversammlung auf die wissenschaftliche Arbeit des Instituts ist aus­ge­schlos­sen.

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden,
  2. den Direktoren des Instituts für Rundfunkökonomie als stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Aufgabe des Vorstands ist die Führung des Vereins nach dieser Satzung. Je zwei Vor­standsmitglieder sind zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Tritt ein Vorstandsmitglied während einer laufenden Amts­pe­rio­de zurück, so muss binnen zwölf Monaten für den Rest der Amtsperiode ein Nachfolger gewählt bzw. benannt werden. Die Nachwahl entfällt, wenn der Rücktritt im letzten Jahr der Amtsperiode erfolgt. Der Vorstand ist bis zur Wahl seines Nachfolgevorstandes im Amt. Der Vorstand ist immer beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Die Einladungen zu Sitzungen des Vorstands ergehen vom Vorsitzenden schriftlich unter An­gabe einer Tagesordnung und einer Ladungsfrist von sieben Tagen.

Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden haben Anspruch auf eine Vergütung ihrer Leistungen und Aufwendungen. Die Zahlung einer pauschalen Tätigkeitsvergütung ist zulässig. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Institutsbeirat
Dem Institut für Rundfunkökonomie steht ein Beirat zur Seite. Er setzt sich zusammen aus:

  1. dem Rektor der Universität zu Köln,
  2. dem Vorsitzenden des Kuratoriums der Universität zu Köln,
  3. dem Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln und
  4. weiteren vom Vorstand des Vereins benannten Mitgliedern.

Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Er ist unab­hän­gig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung ord­nungs­­gemäß erfolgt ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stim­men­gleichheit ent­schei­det der Vorsitzende. Er unterstützt den Vorstand des För­der­vereins und das Institut für Rundfunkökonomie bei seinen Aufgaben, nimmt den Tätig­keits- und Finanzbericht der Institutsdirektoren für das abgelaufene Ge­schäfts­­jahr entgegen, berät sie und über­mittelt Anre­gun­gen, Wünsche und Vor­schläge für die Tätigkeit des Instituts. Ihm steht das Recht zu, einen Wirtschaftsprüfer zu be­stimmen, dem die Kassen­prü­fung des Insti­tuts obliegt.

§ 9 Institutsleitung
Die Direktoren des Instituts sind mindestens zwei von der Wirtschafts- und Sozial­wissen­schaft­lichen Fakultät zu benennende Universitätsprofessoren der Wirtschafts- und Sozial­wis­sen­schaftlichen Fakultät der Universität zu Köln. Die Direktoren regeln unter sich die Ge­schäfts­führung des Instituts.

§ 10 Institutspersonal
Die im Institut beschäftigten wissenschaftlichen und son­stigen Mitarbeiter wer­den auf Vor­schlag der Institutsdirektoren vom "Verein zur Förderung der For­schung auf dem Gebiet der Rund­funkökonomie" angestellt. Das wissen­schaft­liche Per­so­nal muss den für vergleichbare Tätig­keiten in der Universität geltenden Anfor­de­run­gen ent­sprechen.

§ 11 Protokollpflicht
Über alle Beschlüsse der Organe des Vereins sind Protokolle anzufertigen. Vor Beginn einer Sitzung der Organe ist ein Protokollführer zu bestimmen. Die Protokolle sind vom Vor­sit­zen­den und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Bei Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind die Ergebnisse den Mitgliedern mitzuteilen.

§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 13 Finanzen und Inventar
Alle Gegenstände und Rechte, die für den Verein erworben werden, sind Eigentum des Ver­eins. Für die Finanzen des Vereins ist der Vorstand verantwortlich. Der Vorstand erstellt einen Jahresabschluss, der den Mitgliedern des Fördervereins spätestens 6 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres vorzulegen ist. Unter Anwendung der in § 6 dieser Satzung ge­nann­ten Bestim­mun­­gen haben die Mitglieder des Fördervereins den Jahresabschluss zu ge­neh­migen und den Vorstand zu entlasten. Des Weiteren legt der Vorstand den Mitgliedern des Förder­ver­eins spätestens zum 28. 2. eines jeden Jahres den Wirtschaftsplan vor; auch dieser ist unter An­wendung der in § 6 genannten Bestim­mun­gen von den Mitgliedern des Fördervereins zu ge­nehmigen. Im Zusammenhang mit der Genehmigung des Wirt­schafts­plans sind Verträge, die den Verein länger als 12 Monate binden, zu genehmigen. Bis zur Ge­nehmigung des Wirtschaftsplans dürfen nur unab­wei­s­bare Aufwendungen getätigt werden, diese dürfen den zeitanteiligen Wert des Gesamt­bud­gets nicht überschreiten.

§ 14 Selbstauflösung
Die Selbstauflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mit­glie­der­ver­sammlung beschlossen werden.

Der Antrag zur Selbstauflösung kann eingebracht werden

  1. vom Vorstand oder
  2. von mindestens 1/4 der Mitglieder.

Der Beschluss zur Selbstauflösung bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimm­be­rech­tigten Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen das Vereins­ver­mögen sowie etwaige Stiftungsmittel an die Universität zu Köln, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 15 Schlussbestimmungen
Der Verein wurde errichtet am 25. September 1990. Der Verein ist unter der Nummer VR 10457 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13. Februar 2007 beschlossen. Sie ersetzt die "Satzung des Instituts für Rundfunkökonomie" vom 25. 9. 1990, notariell geändert am 3. 1. 1995 und am 7. 8. 2000, sowie die "Satzung für den "Verein zur Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Rundfunkökonomie e. V." vom 25. 9. 1990, notariell geändert am 3. 1. 1995 und am 7. 8. 2000. Diese Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister am 19. 04. 2007 in Kraft. Sie ist zuletzt am 1. 2. 2011 notariell geändert worden.

Aktuelles
04.12.2011
Working Paper No.286 released: Introducing State-Distant Public Broadcasting in Ukraine
03.12.2011
AP 285 erschienen: Die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag
04.11.2011
Neuer Beitrag erschienen: Die Einführung eines staatsfernen öffentlichen Rundfunks in der Ukraine: Sisyphos kurz vor dem Gipfel?
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Praktikerseminar Medienrecht WS 2011/12
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AP 284 erschienen: Das Internetfernsehen – neue Chancen für die entgeltliche Vermarktung von Schwellensportarten?

Neue Arbeitspapiere
Heft 286
Olexiy Khabyuk:
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Hans W. Färber, Matthias Lücker:
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Horst Schellhaaß, Christoph Frisch:
Das Internetfernsehen – neue Chancen für die entgeltliche Vermarktung von Schwellensportarten?