(zugleich Geschäftsordnung des Instituts für Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln)
§1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Rundfunkökonomie e. V". Er hat seinen Sitz in Köln.
§ 2 Aufgaben und Zweck Aufgabe und Zweck des Vereins ist es, die Forschung auf dem Gebiet der Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln zu fördern. Hierzu unterstützt er insbesondere das Institut für Rundfunkökonomie, das in Lehre und Forschung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln angegliedert ist, bei der Durchführung von praxisbezogenen Forschungsobjekten zu aktuellen volks- und betriebswirtschaftlichen Fragen des Rundfunks und rundfunkähnlicher Dienste sowie bei der Abhaltung wissenschaftlicher Veranstaltungen und der Herausgabe einschlägiger Publikationen.
Der Verein stellt sicher, dass das Institut für Rundfunkökonomie die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt, auf dem Gebiet der Rundfunkökonomie Grundlagenforschung zu betreiben, die Anwendbarkeit wissenschaftlicher Ergebnisse in der Praxis zu untersuchen, die Ausbildung der Studierenden der Universität zu Köln zu fördern und die Ergebnisse seiner Arbeit der Universität zu Köln, den Mitgliedern des Vereins und ggf. der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Die Förderung des Instituts für Rundfunkökonomie durch den Verein soll neben der Bereitstellung finanzieller Mittel auch dadurch erfolgen, dass einzelne Vereinsmitglieder dem Institut ihr fachliches Wissen und ihre praktische Erfahrung zur Verfügung stellen. Im Übrigen wird auf die einschlägigen Regelungen der Universität zu Köln für An-Institute verwiesen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I, S. 613; 1977 I, S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I, S. 3794). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern des Fördervereins. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
Juristische Personen haben eine Stimme. Sie werden durch den Vorsitzenden der juristischen Person oder durch eine von ihm benannte Person vertreten.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, bei natürlichen Personen auch durch deren Tod. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch durch Auflösung, Aufhebung oder sonstiger Beendigung der juristischen Person.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zwölf Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erklären.
Mitglieder, die gegen die Vorschriften der Satzung, Grundsätze oder Beschlüsse des Vereins verstoßen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur auf Antrag der Mitgliederversammlung des Vereins vom Vorstand beschlossen werden. Über den Ausschluss ist das betroffene Mitglied per eingeschriebenem Brief innerhalb von zehn Kalendertagen zu unterrichten. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Zeitpunkt des Ausschlusses.
§ 4 Beiträge Die Mitglieder fördern die Arbeit des Vereins durch Beiträge. Die Höhe der Beiträge bestimmen sie selbst; sie dürfen nicht den von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegten Mindestbetrag unterschreiten.
Der Jahresbeitrag muss bis zum 31. Januar des Jahres an den Verein abgeführt werden. Mitglieder, die bis zum 31. Januar des laufenden Jahres mit der Beitragsabführung ganz oder teilweise im Verzug sind, haben kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen und können nicht in Ämter des Vereins gewählt werden. Übt ein Mitglied, das mit dem Beitrag im Rückstand ist, ein Amt aus, so ruht dieses Amt, bis der Beitragsrückstand ausgeglichen ist.
§ 5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Ferner ist sie innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich vom Vorstand verlangen.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern und die Festlegung der Beitragshöhe auf Vorschlag des Vorstandes. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Beschlüsse über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung und einer Ladungsfrist von 14 Tagen.
Die Wahl des Vorsitzenden leitet ein Versammlungsleiter, der zu Beginn des Wahlgangs aus der Mitgliederversammlung zu wählen ist. Der Vorsitzende ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen werden bei der Errechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Soweit die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, erfolgt eine Stichwahl. Gewählt ist hierbei, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl.
Eine Einflussnahme der Mitgliederversammlung auf die wissenschaftliche Arbeit des Instituts ist ausgeschlossen.
§ 7 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- den Direktoren des Instituts für Rundfunkökonomie als stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Aufgabe des Vorstands ist die Führung des Vereins nach dieser Satzung. Je zwei Vorstandsmitglieder sind zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Tritt ein Vorstandsmitglied während einer laufenden Amtsperiode zurück, so muss binnen zwölf Monaten für den Rest der Amtsperiode ein Nachfolger gewählt bzw. benannt werden. Die Nachwahl entfällt, wenn der Rücktritt im letzten Jahr der Amtsperiode erfolgt. Der Vorstand ist bis zur Wahl seines Nachfolgevorstandes im Amt. Der Vorstand ist immer beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Einladungen zu Sitzungen des Vorstands ergehen vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung und einer Ladungsfrist von sieben Tagen.
Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden haben Anspruch auf eine Vergütung ihrer Leistungen und Aufwendungen. Die Zahlung einer pauschalen Tätigkeitsvergütung ist zulässig. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Institutsbeirat Dem Institut für Rundfunkökonomie steht ein Beirat zur Seite. Er setzt sich zusammen aus:
- dem Rektor der Universität zu Köln,
- dem Vorsitzenden des Kuratoriums der Universität zu Köln,
- dem Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln und
- weiteren vom Vorstand des Vereins benannten Mitgliedern.
Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Er ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Er unterstützt den Vorstand des Fördervereins und das Institut für Rundfunkökonomie bei seinen Aufgaben, nimmt den Tätigkeits- und Finanzbericht der Institutsdirektoren für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen, berät sie und übermittelt Anregungen, Wünsche und Vorschläge für die Tätigkeit des Instituts. Ihm steht das Recht zu, einen Wirtschaftsprüfer zu bestimmen, dem die Kassenprüfung des Instituts obliegt.
§ 9 Institutsleitung Die Direktoren des Instituts sind mindestens zwei von der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zu benennende Universitätsprofessoren der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln. Die Direktoren regeln unter sich die Geschäftsführung des Instituts.
§ 10 Institutspersonal Die im Institut beschäftigten wissenschaftlichen und sonstigen Mitarbeiter werden auf Vorschlag der Institutsdirektoren vom "Verein zur Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Rundfunkökonomie" angestellt. Das wissenschaftliche Personal muss den für vergleichbare Tätigkeiten in der Universität geltenden Anforderungen entsprechen.
§ 11 Protokollpflicht Über alle Beschlüsse der Organe des Vereins sind Protokolle anzufertigen. Vor Beginn einer Sitzung der Organe ist ein Protokollführer zu bestimmen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Bei Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind die Ergebnisse den Mitgliedern mitzuteilen.
§ 12 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 13 Finanzen und Inventar Alle Gegenstände und Rechte, die für den Verein erworben werden, sind Eigentum des Vereins. Für die Finanzen des Vereins ist der Vorstand verantwortlich. Der Vorstand erstellt einen Jahresabschluss, der den Mitgliedern des Fördervereins spätestens 6 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres vorzulegen ist. Unter Anwendung der in § 6 dieser Satzung genannten Bestimmungen haben die Mitglieder des Fördervereins den Jahresabschluss zu genehmigen und den Vorstand zu entlasten. Des Weiteren legt der Vorstand den Mitgliedern des Fördervereins spätestens zum 28. 2. eines jeden Jahres den Wirtschaftsplan vor; auch dieser ist unter Anwendung der in § 6 genannten Bestimmungen von den Mitgliedern des Fördervereins zu genehmigen. Im Zusammenhang mit der Genehmigung des Wirtschaftsplans sind Verträge, die den Verein länger als 12 Monate binden, zu genehmigen. Bis zur Genehmigung des Wirtschaftsplans dürfen nur unabweisbare Aufwendungen getätigt werden, diese dürfen den zeitanteiligen Wert des Gesamtbudgets nicht überschreiten.
§ 14 Selbstauflösung Die Selbstauflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Antrag zur Selbstauflösung kann eingebracht werden
- vom Vorstand oder
- von mindestens 1/4 der Mitglieder.
Der Beschluss zur Selbstauflösung bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen das Vereinsvermögen sowie etwaige Stiftungsmittel an die Universität zu Köln, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 15 Schlussbestimmungen Der Verein wurde errichtet am 25. September 1990. Der Verein ist unter der Nummer VR 10457 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13. Februar 2007 beschlossen. Sie ersetzt die "Satzung des Instituts für Rundfunkökonomie" vom 25. 9. 1990, notariell geändert am 3. 1. 1995 und am 7. 8. 2000, sowie die "Satzung für den "Verein zur Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Rundfunkökonomie e. V." vom 25. 9. 1990, notariell geändert am 3. 1. 1995 und am 7. 8. 2000. Diese Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister am 19. 04. 2007 in Kraft. Sie ist zuletzt am 1. 2. 2011 notariell geändert worden.
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